OLG Celle - Urteil vom 28.04.2010
14 U 157/09
Normen:
BGB § 254; RVG § 60; RVG § 8; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 9; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 303/07

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Pkw mit einem den Radweg einer vorfahrtberechtigten Straße in falscher Richtung benutzenden Radfahrer

OLG Celle, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen 14 U 157/09

DRsp Nr. 2010/19036

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Pkw mit einem den Radweg einer vorfahrtberechtigten Straße in falscher Richtung benutzenden Radfahrer

1. Autofahrer haben auch mit einer Benutzung von Radwegen in falscher Richtung zu rechnen. 2. Ein den Radweg einer vorfahrtsberechtigten Straße befahrender Radfahrer nimmt an deren Vorfahrtsberechtigung auch dann teil, wenn er den linken von zwei beidseitig vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht zum Befahren in diese Richtung freigegeben ist. 3. Die Frage, welcher Umsatzsteuersatz - 16 oder 19 % - gilt, richtet sich nach dem Umsatzsteuergesetz; § 60 Abs. 1 RVG ist hier nicht anwendbar. 4. Die Umsatzsteuerberechung richtet sich nach dem Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistung, nicht der Rechnungsstellung. Auf die erstmalige Entstehung der Gebühren kommt es nicht an. 5. Da es sich bei der anwaltlichen Tätigkeit in der Regel um eine Dauertätigkeit handelt, ist das Ende des Leistungszeitraums maßgebend; dieser Zeitpunkt entspricht regelmäßig dem Zeitpunkt der Fälligkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG, also der Beendigung oder Erledigung des Mandats. 6. Wird dem Rechtsanwalt die außergerichtliche Regulierung eines Unfallschadens übertragen, ist die Angelegenheit mit der Regulierung oder ihrem Scheitern beendet.