AG Wetzlar - Urteil vom 30.06.2005
39 C 2089/04
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 334

Haftungsverteilung bei Kollision eines Wohnmobils mit einem Verkaufsschirm auf einem Supermarktparkplatz

AG Wetzlar, Urteil vom 30.06.2005 - Aktenzeichen 39 C 2089/04

DRsp Nr. 2008/13775

Haftungsverteilung bei Kollision eines Wohnmobils mit einem Verkaufsschirm auf einem Supermarktparkplatz

Kommt es auf einem Supermarktparkplatz zu einer Kollision eines Wohnmobils mit einem aufgrund Größe und Farbgebung deutlich erkennbaren Verkaufsschirm, so haftet der Halter des Wohnmobils für den entstandenen Schaden allein.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Ersatz der Schäden, die an seinem Wohnmobil bei der Kollision mit einem Verkaufsschirm der Beklagten zu 1) entstanden sind.