OLG Hamm - Urteil vom 09.09.1993
6 U 60/93
Normen:
StVG § 7 § 17 ; BGB § 249 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden A-1/27
NZV 1995, 27
OLGReport-Hamm 1994, 186
r+s 1994, 258

Haftungsverteilung bei Kollision entgegenkommender Fahrzeuge an einer Engstelle; Ersatzfähigkeit hoher Nebenkosten bei der Ersatzbeschaffung

OLG Hamm, Urteil vom 09.09.1993 - Aktenzeichen 6 U 60/93

DRsp Nr. 1995/1608

Haftungsverteilung bei Kollision entgegenkommender Fahrzeuge an einer Engstelle; Ersatzfähigkeit hoher Nebenkosten bei der Ersatzbeschaffung

»1. Ist in einer unübersichtlichen Kurve die Fahrbahn auf einer Seite durch parkende Fahrzeuge verengt, muß auch derjenige, dessen Fahrbahnhälfte frei ist, damit rechnen, daß ihm in seiner Hälfte Fahrzeuge entgegenkommen, und sich durch Herabsetzung der Geschwindigkeit darauf einstellen.[Haftungsverteilung 75 : 25 zu Lasten des zu schnell in die Engstelle hineingefahrenen, nach links ausweichenden Pkw]2. Entstehen bei einem Kfz-Schaden im Falle der Ersatzbeschaffung sehr hohe Nebenkosten - hier: Zollabgabe von 100 % des Kaufpreises -, kann der Geschädigte verpflichtet sein, sich für die - hier wirtschaftlich wesentlich günstigere - Reparatur des Unfallfahrzeugs zu entscheiden.«

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; BGB § 249 ;

Sachverhalt:

Der Sachverständige hat die Reparaturkosten plus Minderwert auf 13.384,- DM, den Wiederbeschaffungswert auf 11.600,- DM und den Restwert auf 2.300,- DM geschätzt. Der Geschädigte ist Kroate; sein - erheblich beschädigter - Pkw war in Kroatien zugelassen. Er hat diesen Pkw verkauft und einen in Deutschland zugelassenen Ersatzwagen erworben; bei - beabsichtigter - Zulassung in seiner Heimat würde ein Einfuhrzoll in Höhe des Kaufpreises anfallen.

Hinweise:

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