OLG Hamm - Urteil vom 16.09.1993
6 U 90/93
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 10 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1993, 339
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 239/92

Haftungsverteilung bei Kollision entgegenkommender Fahrzeuge an einer Engstelle; Ersatzfähigkeit hoher Nebenkosten bei der Ersatzbeschaffung

OLG Hamm, Urteil vom 16.09.1993 - Aktenzeichen 6 U 90/93

DRsp Nr. 2006/10180

Haftungsverteilung bei Kollision entgegenkommender Fahrzeuge an einer Engstelle; Ersatzfähigkeit hoher Nebenkosten bei der Ersatzbeschaffung

»1. Ein Verstoß gegen § 10 StVO liegt auch dann vor, wenn der aus der Grundstückseinfahrt kommende Fahrer zunächst zwei quer verlaufende Fahrspuren überquert, bevor er den Kollisionsort erreicht.2. Der Bevorrechtigte verliert sein Vorfahrtsrecht nicht dadurch, daß er eine - in erster Linie dem Schutz des linksabbiegenden Gegenverkehrs dienende - Sperrfläche überfährt.3. Haftungsverteilung 75 : 25 zum Nachteil des aus der Grundstücksausfahrt kommenden Fahrers.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 10 ;
Vorinstanz: LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 239/92
Fundstellen
OLGReport-Hamm 1993, 339