LG Bielefeld - Urteil vom 05.07.1995
1 S 252/94
Normen:
BGB § 249 § 251 ; StVG § 17 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 486
DAR 1995, 486
DRsp I(123)412b (Ls)
ES Kfz-Schaden E/44
SP 1995, 371
SP 1995, 371
SP 1995, 371
ZfS 1996, 94
ZfS 1996, 94
ZfS 1996, 94

Haftungsverteilung bei Kollision im Zuge eines Fahrspurwechsels auf der Autobahn; Höhe des Nutzungsausfalls bei langer Reparaturdauer

LG Bielefeld, Urteil vom 05.07.1995 - Aktenzeichen 1 S 252/94

DRsp Nr. 1996/4011

Haftungsverteilung bei Kollision im Zuge eines Fahrspurwechsels auf der Autobahn; Höhe des Nutzungsausfalls bei langer Reparaturdauer

1. Wechselt ein PKW-Fahrer ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers die Fahrspur und kommt es dabei zu einem Zusammenstoß mit einem von hinten auf dem daneben liegenden Fahrstreifen herannahenden Fahrzeug, so haftet das die Fahrspur wechselnde Fahrzeug zu 80%.2. Verlängert sich die Reparaturdauer durch ein Verschulden der Reparaturwerkstatt, so besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für diese Zeit. Ist vorhersehbar, dass die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs kostengünstiger ist als der Nutzungsausfall bzw. Mietwagenkosten, so kann der Unfallgeschädigte auch hierzu gehalten sein.

Normenkette:

BGB § 249 § 251 ; StVG § 17 ;

Hinweise:

S.a. OLG Hamm r+s 1991, 266; SchlHOLG DAR 1991, 24; LG Wuppertal SP 1993, 79; Eggert in NZV 1988, 121.

Hinweis: