LG Bochum - Urteil vom 29.10.1986
10 S 70/86
Normen:
StVO § 5 § 39 Zusatzschild 847 § 41 Zeichen 276, 277 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)219d
MDR 1987, 327
MDR 1987, 327

Haftungsverteilung bei Kollision mehrerer einen Kirmeswagen überholender Fahrzeuge

LG Bochum, Urteil vom 29.10.1986 - Aktenzeichen 10 S 70/86

DRsp Nr. 1992/10933

Haftungsverteilung bei Kollision mehrerer einen Kirmeswagen überholender Fahrzeuge

»1. Ist ein Überholverbot durch das Zusatzschild 847 dahingehend eingeschränkt, dass Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h überholt werden dürfen, so gilt diese Ausnahme vom Überholverbot zunächst nur für die Fahrzeuge, die sich unmittelbar hinter dem langsamen Fahrzeug befinden.2. Überholt ein Fahrzeug, das als 7. oder 8. Fahrzeug hinter dem Kirmeswagen herfuhr, so verstößt es gegen das Überholverbot. Es trägt daher die alleinige Haftung, wenn es zu einer Kollision mit einem Fahrzeug kommt, das unmittelbar hinter dem Kirmeswagen zum Überholen angesetzt hat.«

Normenkette:

StVO § 5 § 39 Zusatzschild 847 § 41 Zeichen 276, 277 ;
Fundstellen
DRsp II(286)219d
MDR 1987, 327
MDR 1987, 327