KG - Urteil vom 25.04.1994
12 U 6280/93
Normen:
BGB § 252 § 823 § 831 ; HPflG § 1 § 13 ; StVG § 7 § 17 ; StVO § 1 Abs. 2 § 2 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VRS 88, 114
VRS 88, 115

Haftungsverteilung bei Kollision mit dem ausschwenkenden Heck einer Straßenbahn; Verdienstausfalls einer selbständigen Unternehmensberaterin in der Anlaufphase

KG, Urteil vom 25.04.1994 - Aktenzeichen 12 U 6280/93

DRsp Nr. 1995/9574

Haftungsverteilung bei Kollision mit dem ausschwenkenden Heck einer Straßenbahn; Verdienstausfalls einer selbständigen Unternehmensberaterin in der Anlaufphase

»1. Ist keine Straßenbahn in Sichtweite, so ist es einem Kraftfahrer, dessen Fahrstreifen wegen Baumaßnahmen auf die Straßenbahnschienen geleitet wird, nicht verwehrt, sich bei Rotlicht hinter stauenden Fahrzeugen im Schienenbereich aufzustellen.2. Ein Straßenbahnführer, der sich im Schienenbereich stehenden Fahrzeugen nähert, Warnsignal gibt, anhält und - nachdem die Fahrzeuge etwas Platz geschaffen hatten - anfährt, muß beachten, daß sein Wagen beim Einfahren in eine Linkskurve hinten stärker ausschwenkt als vorne.