Haftungsverteilung bei Kollision mit der sich öffnenden Tür eines am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeugs
KG, Urteil vom 09.05.1985 - Aktenzeichen 12 U 3780/84
DRsp Nr. 1994/7849
Haftungsverteilung bei Kollision mit der sich öffnenden Tür eines am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeugs
1. Ist mit dem Vorbeifahren eines anderen Fahrzeugs zu rechnen, so darf der Führer eines am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeugs dessen Tür zur Straßenseite nicht ohne die erforderliche Vorsicht öffnen.2. Der an einem haltenden Kfz Vorbeifahrende muss, sofern er nicht mit Sicherheit erkennen kann, daß sich in dem haltenden Fahrzeug oder neben diesem keine Personen aufhalten, einen solchen Abstand einhalten, daß die Tür des haltenden Wagens gefahrlos ein wenig geöffnet werden kann.
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