OLG Hamm - Urteil vom 11.04.2005
13 U 133/04
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 828 Abs. 2 (a.F.) § 847 (a.F.) ; PflVG § 1 § 3 Nr. 1 ; StVO § 3 Abs. 2a § 25 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 272
NZV 2006, 151
zfs 2006, 17
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 17.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 102/04

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem 11 Jahre alten unter Nichtbeachtung des fließenden Verkehrs auf die Fahrbahn laufenden Kindes

OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2005 - Aktenzeichen 13 U 133/04

DRsp Nr. 2005/20153

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem 11 Jahre alten unter Nichtbeachtung des fließenden Verkehrs auf die Fahrbahn laufenden Kindes

»1. Die erhöhten Anforderungen von § 3 Abs. 2a StVO setzen voraus, dass der Kraftfahrer den schutzbedürftigen Verkehrsteilnehmer sieht oder nach den Umständen, insbesondere nach der örtlichen Verkehrslage, mit der Anwesenheit besonders schutzbedürftiger Personen und ihrer Gefährdung rechnen konnte. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzbedürftige Personen in der Nähe sind und in die Fahrbahn gelangen können. Jedoch muss bei 11-jährigen Kindern nur bei konkret darauf deutenden Umständen mit nicht verkehrsgerechtem Verhalten gerechnet werden.2. Von einem 11 Jahre alten Kind kann erwartet werden, dass es die elementaren Verhaltensregeln im Straßenverkehr beachtet und sich durch Blicke nach links und rechts vor dem Betreten der Fahrbahn vergewissert, dass kein Fahrzeug naht. Die Nichtbeachtung einer Grundregel des Straßenverkehrs führt zu Lasten des Kindes zu einem Mitverantwortungsanteil von 60 %.«

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 828 Abs. 2 (a.F.) § 847 (a.F.) ; PflVG § 1 § 3 Nr. 1 ; StVO § 3 Abs. 2a § 25 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

(gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)

I.