KG - Urteil vom 18.10.1976
12 U 1878/76
Normen:
StVO § 12 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
VersR 1978, 140

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem am Straßenrand abgestellten Fahrzeug

KG, Urteil vom 18.10.1976 - Aktenzeichen 12 U 1878/76

DRsp Nr. 1994/8012

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem am Straßenrand abgestellten Fahrzeug

Kollidiert ein Fahrzeug des fließenden Verkehrs mit einem verbotswidrig am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeug, so ist die Mithaftung des abgestellten Fahrzeugs in der Regel mit 1/3 zu bewerten.

Normenkette:

StVO § 12 Abs. 3 Nr. 1 ;

Hinweise:

So auch LG Konstanz v. 27.5.1966, 734 m. ablehn. Anm. v. Laufs für einen auf einem öffentl. Parkplatz für die Dauer weniger Stunden abgestellten Pkw; OLG Köln v. 18.10.1966, VersR 1967, 165 = DAR 1967, 108 bei einem im Verkehrsraum einer öffentlichen Durchgangsstraße abgestellten Kfz unabhängig von der Dauer. - Betrieb verneint von OLG Stuttgart v. 11.10.1967, VerkMitt 1968, 48 bei einem mit mangelhaftem Reifenprofil auf öffentlicher Straße abgestellten Kfz. - für sicherheitsbehindernde Abstellung Betrieb bejaht: LG Köln (24 O 516/85) ZfS 1986, 340.

Fundstellen