LG Osnabrück - Urteil vom 01.03.1993
9 O 437/92
Normen:
PflVG § 3 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DAR 1993, 301
DAR 1993, 301

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem an einer Haltestelle anfahrenden Linienbus

LG Osnabrück, Urteil vom 01.03.1993 - Aktenzeichen 9 O 437/92

DRsp Nr. 1994/15211

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem an einer Haltestelle anfahrenden Linienbus

1. Da nach § 20 StVO an öffentlichen Verkehrsmitteln, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, nur vorsichtig vorbeigefahren werden darf und das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen ist, muß der fließende Verkehr das Anfahren eines Linienbusses durch Verlangsamen und nötigenfalls Warten ermöglichen.2. Bei einer Kollision zwischen anfahrendem Linienbus und einem Pkw im fließenden Verkehr haftet letzterer zu 60 % für den Schaden.

Normenkette:

PflVG § 3 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen
DAR 1993, 301
DAR 1993, 301