Haftungsverteilung bei Kollision mit einem an einer Haltestelle anfahrenden Linienbus
LG Osnabrück, Urteil vom 01.03.1993 - Aktenzeichen 9 O 437/92
DRsp Nr. 1994/15211
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem an einer Haltestelle anfahrenden Linienbus
1. Da nach § 20StVO an öffentlichen Verkehrsmitteln, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, nur vorsichtig vorbeigefahren werden darf und das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen ist, muß der fließende Verkehr das Anfahren eines Linienbusses durch Verlangsamen und nötigenfalls Warten ermöglichen.2. Bei einer Kollision zwischen anfahrendem Linienbus und einem Pkw im fließenden Verkehr haftet letzterer zu 60 % für den Schaden.