OLG Hamm vom 30.09.1993
6 U 9/93
Normen:
StVO § 1 § 3 Abs. 2a ;
Fundstellen:
VersR 1994, 1489

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem auf die Straße laufenden, noch nicht sechs Jahre alten Kind

OLG Hamm, vom 30.09.1993 - Aktenzeichen 6 U 9/93

DRsp Nr. 1995/9802

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem auf die Straße laufenden, noch nicht sechs Jahre alten Kind

Die Vorschrift des § 3 Abs. 2a StVO, wonach einem Fahrzeugführer eine gesteigerte Aufmerksamkeit u.a. gegenüber Kindern obliegt, setzt voraus, dass die Kinder sich bereits im Blickfeld des Fahrers befinden. Kann nicht festgestellt werden, dass der Fahrer ein auf die Fahrbahn laufendes Kind rechtzeitig hätte bemerken oder den Unfall durch Ausweichen hätte vermeiden können, so ist der Unfall unvermeidbar und der PKW-Fahrer haftet nicht.

Normenkette:

StVO § 1 § 3 Abs. 2a ;

Hinweise:

Der BGH hat die Revision des Klägers durch Beschluß vom 12.07.94 (VI ZR 311/93) nicht angenommen.

Fundstellen
VersR 1994, 1489