BGH - Urteil vom 18.11.1975
VI ZR 172/74
Normen:
StVO (1970) § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 § 42 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1976, 76
MDR 1976, 305
NJW 1976, 1317
VRS 50, 164
VerkMitt 1976, 41
VersR 1976, 365
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Göttingen,

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem aus einem Feldweg einfahrenden Fahrzeug; Zur Vorfahrtregelung durch Verkehrszeichen nach der StVO 1970; Zur Bestimmung des Begriffs Feld- oder Waldweg

BGH, Urteil vom 18.11.1975 - Aktenzeichen VI ZR 172/74

DRsp Nr. 1994/5488

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem aus einem Feldweg einfahrenden Fahrzeug; Zur Vorfahrtregelung durch Verkehrszeichen nach der StVO 1970; Zur Bestimmung des Begriffs "Feld- oder Waldweg"

1. Eine Straße kann nur dann als Feld- oder Waldweg i. S. v. § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO gelten, wenn sie für jeden aufmerksamen Benutzer, auch wenn er nicht ortskundig ist, deutlich als solcher in Erscheinung tritt. Entscheidendes Kriterium für die Einstufung ist dabei ausschließlich die Verkehrsbedeutung. Unter "Feld- und Waldwegen" im Sinne des Straßenverkehrsrechts (und diesen gleichstehenden Wiesen-, Moor-, Weinberg- und sonstigen Wegen) sind nämlich nur solche Straßen zu verstehen, die (zumindest überwiegend) land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen und keine überörtliche Bedeutung haben.2. Wenn ein Weg weder zu einer Ortschaft noch zu einem Gebäude noch zu einem Wirtschaftsbetrieb, sondern allein zu Feldern und zur Demarkationslinie führt, so handelt es sich um einen Feldweg.3. Es ist von einem überwiegenden Verschulden des unter Missachtung des Vorfahrtrechts der vorfahrtberechtigten Straße auf diese einbiegenden Fahrzeugs auszugehen, so dass eine Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zu Lasten des einbiegenden Fahrzeugs angemessen ist.

Normenkette:

StVO (1970) § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 § 42 Abs. 2 ;

Tatbestand: