LG Karlsruhe - Urteil vom 13.10.1982
1 S 99/82
Normen:
PflVG § 3 ; StVG § 7 § 17 ; StVO § 8 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VersR 1983, 571
VersR 1983, 571

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem aus einem Feldweg herausfahrenden Fahrzeug; Begriff des Feld- und Waldwegs

LG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.1982 - Aktenzeichen 1 S 99/82

DRsp Nr. 1994/14819

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem aus einem Feldweg herausfahrenden Fahrzeug; Begriff des Feld- und Waldwegs

1. Unter Feld- und Waldwegen im Sinne der StVO sind solche Straßen zu verstehen, die zumindest überwiegend land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen und keine überörtliche Bedeutung haben. Auf das äußere Erscheinungsbild kommt es nicht an; entscheidend ist vielmehr die Verkehrsbedeutung.2. Dem aus einem Feld- oder Waldweg herausfahrenden Fahrzeug steht im Falle einer Kollision mit einem auf der bevorrechtigten Straße fahrenden Fahrzeug ein Anspruch auf jedenfalls nicht mehr als 46% des Schadens (insoweit vom Unfallgegner reguliert) zu.

Normenkette:

PflVG § 3 ; StVG § 7 § 17 ; StVO § 8 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 2 ;
Fundstellen
VersR 1983, 571
VersR 1983, 571