OLG Köln - Urteil vom 27.10.1993
11 U 95/93
Normen:
StVG § 17 ; StVO § 10 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1994, 84

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem aus einer Grundstücksausfahrt auf die Fahrbahn fahrenden Fahrzeug

OLG Köln, Urteil vom 27.10.1993 - Aktenzeichen 11 U 95/93

DRsp Nr. 1994/2067

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem aus einer Grundstücksausfahrt auf die Fahrbahn fahrenden Fahrzeug

»1. Gegenüber einem Verstoß gegen die strengen Anforderungen des für die Verkehrssicherheit bedeutsamen § 10 StVO tritt im Allgemeinen die Gefährdungshaftung gemäß § 17 StVG zurück.2. Ein Mieter, der von der Mietwagenfirma die erst kürzlich neu festsetzten Beträge der HUK-Empfehlung genannt bekommt, kann grundsätzlich darauf vertrauen, daß diese nach sorgfältiger Prüfung auch unter Berücksichtigung der Belange der Haftpflichtversicherer gerade noch als angemessen anerkannt worden sind. Einem durch einen Unfall Geschädigten würde es nicht einleuchten, wenn die Pauschalierung der Mietpreise durch die Schaffung von Obergrenzen für ihn nicht einmal ein Anhaltspunkt sein sollte.«

Normenkette:

StVG § 17 ; StVO § 10 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten sind zulässig. Die Berufung ist teilweise begründet und im übrigen zurückzuweisen, während die Anschlußberufung im vollen Umfang sachlich nicht gerechtfertigt ist. Insgesamt haben die Beklagten an den Kläger unter Berücksichtigung ihrer eigenen Zahlungen und der Kaskoversicherungssumme Schadensersatz in Höhe von 18.365,82 DM zu leisten.