OLG Hamm - Urteil vom 23.09.1992
32 U 2/92
Normen:
BGB § 823 § 847 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DAR 1993, 347

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem bei Dunkelheit und Regen rückwärts in einer auf der linken Straßenseite gelegene Grundstückszufahrt einbiegenden LKW

OLG Hamm, Urteil vom 23.09.1992 - Aktenzeichen 32 U 2/92

DRsp Nr. 1994/10393

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem bei Dunkelheit und Regen rückwärts in einer auf der linken Straßenseite gelegene Grundstückszufahrt einbiegenden LKW

»Biegt ein Lastzug außerorts bei Dunkelheit und Regen rückwärts in eine auf seiner linken Straßenseite gelegene Grundstückszufahrt ein, so kann seinen Haftpflichtversicherer gegenüber einem mit ca. 70 km/h aus der Gegenrichtung herankommenden und auf seiner Fahrbahn mit dem Anhänger des Lastzugs kollidierenden Pkw-Fahrer die volle Haftung treffen.«

Normenkette:

BGB § 823 § 847 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen
DAR 1993, 347