LG München I - Urteil vom 30.10.1975
19 O 326/74
Normen:
BGB § 823 § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1374

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem betrunkenen Fußgänger; Höhe des Schmerzensgeldes bei Bewusstlosigkeit bis zum Tode

LG München I, Urteil vom 30.10.1975 - Aktenzeichen 19 O 326/74

DRsp Nr. 1996/2297

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem betrunkenen Fußgänger; Höhe des Schmerzensgeldes bei Bewusstlosigkeit bis zum Tode

1. Eine auf einer Straße angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung gilt im Falle der Kreuzung mit einer anderen Straße auch noch für den gesamten Kreuzungsbereich.2. Kommt es unmittelbar hinter der Kreuzung zu einer Kollision eines mit überhöhter Geschwindigkeit geführten PKW mit einem angetrunkenen Fußgänger, so ist von einer Haftungsverteilung von 2/5 zu 3/5 zu Lasten des PKW auszugehen.