KG - Urteil vom 18.01.1993
12 U 6697/91
Normen:
BGB § 839 § 847 ; StVO § 10 § 2 Abs. 4 S. 1 § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1993, 257
DAR 1993, 257
DRsp I(123)397a
SP 1993, 311
VRS 85, 92
VRS 85, 92
VerkMitt 1993, 50
VerkMitt 1993, Nr. 69
VersR 1994, 234
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 453/90

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem den Radweg in umgekehrter Richtung benutzenden Radfahrer

KG, Urteil vom 18.01.1993 - Aktenzeichen 12 U 6697/91

DRsp Nr. 1994/7718

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem den Radweg in umgekehrter Richtung benutzenden Radfahrer

»Der einen Radweg in verkehrter Richtung benutzende (über 8 Jahre alte) Radfahrer bleibt gegenüber dem ein Grundstück verlassenden Kraftfahrer vorfahrtberechtigt. Ihn trifft jedoch i.d.R. ein Mitverschulden, dessen Ausmaß von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängt (hier 1/4, falls über materiellen Schaden zu entscheiden gewesen wäre; der Kläger hat Schmerzensgeld begehrt).«

Auf die Berufung des Klägers, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 25. September 1991 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 2.000,-- DM (in Worten: Zweitausend Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Juli 1990 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug hat der Kläger 5/8 der Gerichtskosten, 5/8 seiner außergerichtlichen Kosten, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) in voller Höhe zu tragen; der Beklagte zu 2) trägt 3/8 der Gerichtskosten, 3/8 der außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Hälfte seiner eigenen außergerichtlichen Kosten.