Haftungsverteilung bei Kollision mit einem den Radweg in umgekehrter Richtung benutzenden Radfahrer
AG Köln, Urteil vom 02.10.1981 - Aktenzeichen 266 C 219/81
DRsp Nr. 1994/15767
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem den Radweg in umgekehrter Richtung benutzenden Radfahrer
1. Nach Inkrafttreten der StVO -Novelle, die dem Radfahrer grundsätzlich die Benutzung des rechten Radwegs gebietet, darf sich ein Kraftfahrer nicht blindlings darauf verlassen, dass Radfahrer den Radweg nicht in umgekehrter Richtung benutzen.2. Kommt es zu einer Kollision beim Einbiegen eines Kraftfahrers nach rechts mit einem verbotswidrig auf dem Radweg entgegen kommenden Radfahrer, so ist von einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Radfahrers auszugehen.