OLG Karlsruhe - Urteil vom 03.06.1981
13 U 150/80
Normen:
BGB § 823 § 1664 ; StVG § 7 ;
Fundstellen:
VersR 1982, 450

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem die Fahrbahn an der Hand der Mutter überquerenden, 5 1/2 Jahre alten Kind

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.06.1981 - Aktenzeichen 13 U 150/80

DRsp Nr. 1994/11504

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem die Fahrbahn an der Hand der Mutter überquerenden, 5 1/2 Jahre alten Kind

1. Kommt es zu einer Kollision eines PKW mit einem Kind, das an der Hand der Mutter die Fahrbahn bis zur Mitte überquert hat und ohne Beachtung des fließenden Verkehrs weiter läuft, so trifft die PKW-Fahrerin kein Verschulden, wenn sie vor der Kollision die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit noch unterschritten hat. Sie haftet aber unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Betriebsgefahr des Fahrzeugs, wobei das Kind sich eine Mithaftungsquote von 1/3 anrechnen zu lassen hat.2. Fällt der Mutter des bei dem Unfall verletzten Kindes eine schuldhafte Aufsichtspflichtverletzung zur Last, so kann das Rückgriffsrecht des Sozialversicherungsträgers gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallfahrzeugs beschränkt sein.

Normenkette:

BGB § 823 § 1664 ; StVG § 7 ;