OLG Hamm - Urteil vom 28.10.1993
6 U 91/93
Normen:
BGB § 254 ; StVG § 7 § 9 ; StVO § 1 Abs. 2 § 2 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZV 1995, 26
OLGReport-Hamm 1994, 175
SP 1994, 375
ZfS 1994, 399
r+s 1994, 296

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem die Fahrbahn anstatt des vorhandenen Radweg benutzenden Radfahrer; Zulässigkeit einer Feststellungsklage

OLG Hamm, Urteil vom 28.10.1993 - Aktenzeichen 6 U 91/93

DRsp Nr. 1995/3914

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem die Fahrbahn anstatt des vorhandenen Radweg benutzenden Radfahrer; Zulässigkeit einer Feststellungsklage

»1. Die Feststellungsklage ist auch hinsichtlich bereits entstandener Schäden zulässig, wenn die Schadensentwicklung bei Klageeinreichung noch nicht abgeschlossen ist.2. Wird ein Radfahrer, der statt des vorhandenen Radwegs grundlos die Fahrbahn benutzt, von einem überholenden Pkw angefahren und verletzt, muß er wegen mitwirkenden Verschuldens einen Quotenabzug (hier: 25%) hinnehmen; der Zurechnungszusammenhang zwischen seinem Verkehrsverstoß und dem erlittenen Schaden ist gegeben.«

Normenkette:

BGB § 254 ; StVG § 7 § 9 ; StVO § 1 Abs. 2 § 2 Abs. 4 ;
Fundstellen
NZV 1995, 26
OLGReport-Hamm 1994, 175
SP 1994, 375
ZfS 1994, 399
r+s 1994, 296