Die Berufung ist erfolglos. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht dem Kläger Schmerzensgeld und die begehrte Haftungsfeststellung versagt. Die Berufungsbegründung gibt keine Veranlassung, die Sache anders zu beurteilen.
A. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, § 543 Abs. 1 ZPO a.F. Zu ergänzen ist lediglich Folgendes:
1) Ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 1) am Zustandekommen des Unfalls hat der Kläger weiterhin nicht dargelegt; es ergibt sich auch nicht aus unstreitigen Umständen.
a) Den erstinstanzlich erhobenen Vorwurf, der Beklagte zu 1) sei mit einer überhöhten Geschwindigkeit von 70 km/h gefahren, hat der Kläger nicht aufrechterhalten. Die jetzt behauptete Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h liegt um 10 km/h niedriger als die innerhalb geschlossener Ortschaften erlaubten 50 km/h (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO).
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