OLG Hamm vom 24.05.1995
13 U 45/95
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 9 ; StVO § 1 Abs. 2 § 3 Abs. 2a § 25 Abs. 3 § 40 Abs. 6 ;
Fundstellen:
NZV 1996, 70
SP 1995, 394

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem die Straße überquerenden 13 Jahre alten Jugendlichen

OLG Hamm, vom 24.05.1995 - Aktenzeichen 13 U 45/95

DRsp Nr. 1996/29436

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem die Straße überquerenden 13 Jahre alten Jugendlichen

1. Das Gefahrenzeichen 136 (Kinder) gebietet nicht, dass ein Kraftfahrer im Angesicht von Kindern seine Geschwindigkeit noch einmal herabsetzt. Es soll lediglich darauf hinweisen, dass mit dem Auftauchen von Kindern zu rechnen ist.2. Einen Kraftfahrer trifft kein Verschulden, wenn ein 1,66 m großer Schüler, der am Fahrbahnrand stehen bleibt und den Verkehr beobachtet, ohne Rücksicht auf den Fahrzeugverkehr auf die Fahrbahn läuft.3. Er haftet im Falle einer Kollision lediglich aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr, die bei einem gerade erst 13 Jahre alten Kind regelmäßig nicht hinter dessen Verschulden zurücktritt, sondern mit 1/4 zu bewerten ist.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 9 ; StVO § 1 Abs. 2 § 3 Abs. 2a § 25 Abs. 3 § 40 Abs. 6 ;

Hinweise: