BGH - Urteil vom 24.03.1964
VI ZR 12/63
Normen:
StVO (a.F.) § 12 Abs. 4 ;
Fundstellen:
VersR 1964, 777
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig,

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem entgegenkommenden Mopedfahrer beim Überholen eines Radfahrers

BGH, Urteil vom 24.03.1964 - Aktenzeichen VI ZR 12/63

DRsp Nr. 1994/6165

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem entgegenkommenden Mopedfahrer beim Überholen eines Radfahrers

1. Kollidiert ein PKW mit einem Mopedfahrer des Gegenverkehrs, so dass dieser getötet wird, weil der PKW im Bereich einer Kreuzung einen erkennbar unsicher fahrenden Radfahrer überholt hat, ohne Warnzeichen zu geben und dieser unvorhersehbar nach links abbog, so dass der PKW-Fahrer ausweichen musste, so handelt es sich für den PKW-Fahrer nicht um ein unabwendbares Ereignis. Er haftet daher in voller Höhe für alle Schäden des Mopedfahrers und seiner Hinterbliebenen.2. Nähert sich ein PKW-Fahrer einem ersichtlich unsicher fahrenden Radfahrer, so hat er vor Einleitung des Überholvorgangs ein Warnzeichen zu geben.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 12 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Beklagte wurde am 21. Dezember 1959 gegen 13.55 Uhr in einen Verkehrsunfall verwickelt, der sich in S. auf der N.-Straße bei der Kreuzung mit der B.-Straße ereignete.