Haftungsverteilung bei Kollision mit einem entgegenkommenden, verbotswidrig eine Bundeswehrkolonne überholenden Motorrad
OLG Stuttgart, Urteil vom 14.03.1990 - Aktenzeichen 1 U 82/89
DRsp Nr. 1994/13431
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem entgegenkommenden, verbotswidrig eine Bundeswehrkolonne überholenden Motorrad
Kommt ein Kraftfahrer zu Schaden, weil in einer engen Kurve ein Kradmelder der Bundeswehr entgegenkommend ohne Beachtung des Gegenverkehrs eine Kolonne der Bundeswehr überholt, so trägt Letzter die alleinige Haftung. Dabei ist eine leicht überhöhte Geschwindigkeit des geschädigten PKW-Fahrers ohne Belang, da das Gebot, auf Sicht zu fahren, nur dem rechtzeitigen Erkennen von Hindernissen auf der Fahrbahn dient, nicht aber von solchen, die unvermittelt von der Seite her auf die Fahrbahn gelangen.