OLG Köln - Urteil vom 04.03.1993
12 U 138/92
Normen:
BGB § 249 § 252 S. 2 § 254 Abs. 1, 2 § 823 § 847 ; StVG § 7 § 9 ; StVO § 25 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 287 Abs. 1 ;
Fundstellen:
... für Recht erkannt:
3.000,00 DM, falls nicht vor der Vollstreckung jeweils in gleicher Höhe Sicherheit geleistet wird.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. Juni 1992 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 668/91 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 2.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Februar 1992 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu 4 % und der Kläger zu 96 % zu tragen.
Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch die Gegenpartei gegen Sicherheitsleistung abwenden, und zwar der Kläger diejenige durch die Beklagten gegen eine solche von 15.000,00 DM und die Beklagten diejenige durch den Kläger gegen eine solche von
Die den Parteien obliegenden Sicherheiten können auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 2/3 seines ihm in Zukunft aus dem Unfall vom 8. Januar 1990 noch entstehenden materiellen und immateriellen Schadens zu ersetzen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
In dem Rechtsstreit ... / ... hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1993durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht
OLGReport-Köln 1993, 150
SP 1993, 344
VRS 85, 262
ZfS 1993, 261
zfs 1993, 258
zfs 1993, 261
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 668/91

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fußgänger bei Dunkelheit; Anforderungen an die Darlegung des Verdienstausfallschadens eines selbständigen Unternehmers; Höhe des Schmerzensgeldes bei Fraktur des Daumengrundgelenks

OLG Köln, Urteil vom 04.03.1993 - Aktenzeichen 12 U 138/92

DRsp Nr. 1994/12107

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fußgänger bei Dunkelheit; Anforderungen an die Darlegung des Verdienstausfallschadens eines selbständigen Unternehmers; Höhe des Schmerzensgeldes bei Fraktur des Daumengrundgelenks

»1. Bei einer Kollision eines Pkw mit einem Fußgänger, der eine innerörtliche Straße bei Dunkelheit von links nach rechts bereits weitgehend überquert hat, spricht ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Fahrzeugführers.2. Den Fußgänger trifft ein Mitverschulden (hier: 1/3), wenn er die Straße betreten hat, obwohl er sich nicht sicher sein konnte, dass er die gegenüberliegende Straßenseite vor dem herannahenden Pkw erreichen werde.3. Trotz der Darlegungserleichterungen der §§ 252 S. 2 BGB, 287 Abs. 1 S. 2 ZPO hat ein selbständiger Unternehmer zur schlüssigen Darlegung eines Verdienstausfallschadens Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung oder ein einzuholendes Sachverständigengutachten so konkret zu bezeichnen, daß sich hieraus zumindest greifbare Anhaltspunkte für die Entstehung eines Schadens ergeben. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Ersatzbegehren daraus hergeleitet wird, daß es infolge des schädigenden Ereignisses nicht zur Ausweitung der Geschäftstätigkeit auf einen vorher noch nicht erschlossenen (Auslands-)Markt gekommen sei.