OLG Köln - Urteil vom 01.07.1996
16 U 12/96
Normen:
StVG § 1 § 3 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)287c
OLGReport-Köln 1996, 202
SP 1996, 340
VRS 92, 241

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fußgänger zur Nachtzeit

OLG Köln, Urteil vom 01.07.1996 - Aktenzeichen 16 U 12/96

DRsp Nr. 1996/30595

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fußgänger zur Nachtzeit

»1. Auf stark frequentierten Großstadtstraßen muß auch nachts stets mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß Fußgänger die Fahrbahn überqueren. Daher ist nur die Geschwindigkeit zulässig, die es dem Fahrer ermöglicht, innerhalb der übersehbaren Strecke sofort anzuhalten. Je nach den Sichtverhältnissen kann diese Geschwindigkeit deutlich unter der theoretisch möglichen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h liegen.«2. Den Fußgänger trifft ein Mitverschulden von 1/3.

Normenkette:

StVG § 1 § 3 ;

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Verkehrsunfall, der sich am 08.10.1993 gegen 19.35 Uhr auf der S. Straße innerhalb von Köln ereignete.

Die Fahrbahn der S. Straße ist in vier Fahrspuren eingeteilt, von denen jeweils zwei stadtein- bzw. stadtauswärts führen. Die beiden äußeren Fahrspuren sind regelmäßig durch abgestellte Fahrzeuge blockiert, so auch zur Unfallzeit. Es herrschte bereits Dunkelheit, die Straßenbeleuchtung war in Betrieb.