SchlHOLG - Urteil vom 15.04.1992
9 U 176/90
Normen:
BGB § 847 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/114
NZV 1993, 113
VersR 1993, 983
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 02.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 514/89

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Kampfpanzer; Höhe des Schmerzensgeldes bei Schädelprellung mit Gehirnerschütterung und multiplen Prellungen und Quetschungen mit etwa ein Jahr andauernder vollständiger Lähmung des linken Arms

SchlHOLG, Urteil vom 15.04.1992 - Aktenzeichen 9 U 176/90

DRsp Nr. 1996/1542

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Kampfpanzer; Höhe des Schmerzensgeldes bei Schädelprellung mit Gehirnerschütterung und multiplen Prellungen und Quetschungen mit etwa ein Jahr andauernder vollständiger Lähmung des linken Arms

1. Kommt es in einer engen Kurve zu einer Kollision eines mehr als die Hälfte der Fahrbahn einnehmenden Kampfpanzers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Letzteren gerechtfertigt, wenn dessen Fahrer mit überhöhter Geschwindigkeit und nicht auf Sicht fuhr und verspätet auf das Hindernis reagiert hat.