OLG Nürnberg vom 06.06.1975
6 U 37/75
Normen:
StVG § 7 § 17 ; BGB § 249 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)202a
ES Kfz-Schaden B-3/4
VersR 1976, 643

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem liegen gebliebenen Fahrzeug auf der Autobahn

OLG Nürnberg, vom 06.06.1975 - Aktenzeichen 6 U 37/75

DRsp Nr. 1994/2171

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem liegen gebliebenen Fahrzeug auf der Autobahn

1. Bleibt ein Fahrzeug nach einer unverschuldeten Kollision mit einem LKW auf dem linken Fahrstreifen der Autobahn liegen und fährt ein weiteres Fahrzeug auf, so dass es zu einem Totalschaden kommt, so trägt Letzteres die volle Haftung, wenn die Unfallstelle weithin einsehbar war.2. Von dem zu ersetzenden Gesamtschaden ist die Wertminderung infolge des ersten Zusammenstoßes in Abzug zu bringen.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; BGB § 249 ;