AG Bremen - Urteil vom 21.06.1996
14 C 76/96
Normen:
BGB § 631 § 633 § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 408
DAR 1996, 408

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Poller in einer Autowaschanlage

AG Bremen, Urteil vom 21.06.1996 - Aktenzeichen 14 C 76/96

DRsp Nr. 1997/1818

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Poller in einer Autowaschanlage

Stellt der Betreiber einer Waschanlage im Bereich der anliegenden Abstellfläche feststehende 20 cm hohe Poller auf, so haftet er für einen beim Rangieren eines Kundenfahrzeugs entstehenden Schaden zu 2/3 wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht als Nebenpflicht aus dem Werkvertrag.

Normenkette:

BGB § 631 § 633 § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen
DAR 1996, 408
DAR 1996, 408