Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Poller in einer Autowaschanlage
AG Bremen, Urteil vom 21.06.1996 - Aktenzeichen 14 C 76/96
DRsp Nr. 1997/1818
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Poller in einer Autowaschanlage
Stellt der Betreiber einer Waschanlage im Bereich der anliegenden Abstellfläche feststehende 20 cm hohe Poller auf, so haftet er für einen beim Rangieren eines Kundenfahrzeugs entstehenden Schaden zu 2/3 wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht als Nebenpflicht aus dem Werkvertrag.