BGH - Urteil vom 21.05.1957
VI ZR 140/56
Normen:
BGB § 823 ; StVO § 1 § 8 § 27 Abs. 2 ; StVZO § 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)70Nr. 631
NJW 1957, 1400
Vorinstanzen:
OLG Celle,

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Radfahrer im Vorbeifahren

BGH, Urteil vom 21.05.1957 - Aktenzeichen VI ZR 140/56

DRsp Nr. 1996/15481

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Radfahrer im Vorbeifahren

»1. Ein Radfahrer ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, auf ein neben der befestigten Fahrbahn verlaufendes Bankett auszuweichen, um einem Kraftfahrzeug das Überholen während gleichzeitiger Begegnung mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zu ermöglichen.2. Ein hörbehinderter Radfahrer kann zum Mitführen eines Rückspiegels am Lenker für das Rad verpflichtet sein.«3. Grundsätzlich ist die rechtmäßige Benutzung einer Fahrbahn keine vorwerfbare Gefährdung oder vermeidbare Behinderung bzw. Belästigung i.S. vom § 1 StVO. Entsprechend ist ein Radfahrer nicht verpflichtet, auf ein neben der Fahrbahn verlaufendes Bankett auszuweichen, um einem nachfolgenden Kraftfahrzeug das Überholen bei gleichzeitigem Gegenverkehr zu ermöglichen.4. Überholt ein PKW-Fahrer einen Radfahrer und fährt er diesen an, weil ein Fahrzeug entgegen kommt und die Fahrbahn nicht breit genug ist, so trifft den Radfahrer kein Mitverschulden, da er nicht verpflichtet ist, auf ein neben der Fahrbahn verlaufendes Bankett auszuweichen.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVO § 1 § 8 § 27 Abs. 2 ; StVZO § 2 ;

Tatbestand: