LG München I - Urteil vom 21.07.1981
17 O 2399/81
Normen:
StVG § 17 ; StVO § 35 ;
Fundstellen:
VersR 1982, 679
VersR 1982, 679

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Sanitätskraftwagen im Einsatz

LG München I, Urteil vom 21.07.1981 - Aktenzeichen 17 O 2399/81

DRsp Nr. 1994/15103

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Sanitätskraftwagen im Einsatz

Fährt ein Sanitätskraftwagen im Sondereinsatz unter Benutzung des Martinhorns und des blauen Blinklichts in eine Kreuzung ein und kommt es zu einer Kollision mit einem anderen Kraftfahrzeug, so ist von hälftiger Schadensteilung auszugehen, da auch das Sonderrechtsfahrzeug nur dann in die Kreuzung einfahren darf, wenn es sich vergewissert hat, dass andere Verkehrsteilnehmer es wahrgenommen haben.

Normenkette:

StVG § 17 ; StVO § 35 ;

Hinweise:

Vgl. AG Köln v. 17.09.1982: überwiegendes Verschulden des Krankenwagenfahrers, der zwar mit Blaulicht und Martinshorn, aber mit 70 km/h bei Rot in eine Kreuzung einfährt

Fundstellen
VersR 1982, 679
VersR 1982, 679