Gründe:
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
1.Der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen seine Mithaftung dem Grunde nach zu 20 %. Er haftet zumindest für die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges, da nicht feststellbar ist, daß der Unfall für ihn unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG war.