OLG Köln - Urteil vom 29.05.1995
19 U 235/94
Normen:
StVG § 7 § 17 ; StVO § 1 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 484
DRsp II(294)280a
OLGReport-Köln 1995, 252
VRS 90, 339

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem schleudernden Wohnanhängergespann auf der Autobahn

OLG Köln, Urteil vom 29.05.1995 - Aktenzeichen 19 U 235/94

DRsp Nr. 1995/10151

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem schleudernden Wohnanhängergespann auf der Autobahn

»1. Kommt es auf der Autobahn zum Zusammenstoß zwischen einem auf der Überholspur fahrenden Pkw und einem schleudernden Wohnanhängergespann, so kann der Pkw-Fahrer den Nachweis der Unabwendbarkeit nicht führen, wenn er vorträgt, nur den Verkehr auf seiner Fahrspur beobachtet zu haben und deshalb die sich über mehrere hundert Meter erstreckenden Pendel- und Schleuderbewegungen des Gespannes nicht wahrgenommen zu haben. Vielmehr ergibt sich aus dieser Einlassung ein Verschulden (Verstoß gegen § 1 StVO).«2. Aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Betriebsgefahr des auffahrenden PKW ergibt sich eine Mithaftungsquote von 20%.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; StVO § 1 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

1.Der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen seine Mithaftung dem Grunde nach zu 20 %. Er haftet zumindest für die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges, da nicht feststellbar ist, daß der Unfall für ihn unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG war.