KG - Urteil vom 26.03.1981
22 U 4387/80
Normen:
StVG § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 § 37 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1981, 75

Haftungsverteilung bei Kollision mit Kreuzungsräumer

KG, Urteil vom 26.03.1981 - Aktenzeichen 22 U 4387/80

DRsp Nr. 1994/7953

Haftungsverteilung bei Kollision mit Kreuzungsräumer

1. Wenn auch der "Nachzügler" in ampelgeregelter Kreuzung zum Räumen der Kreuzung ohne Rücksicht auf die jeweilige Ampelanzeige berechtigt sind, so muss er doch damit rechnen, daß der Querverkehr inzwischen freigegeben wurde. Muss er damit rechnen, vom Querverkehr nicht rechtzeitig gesehen werden zu können, dann muss er sich bis zur Sichtgewinnung äußerst vorsichtig vortasten.2. Der Nachzügler, der die Kreuzung nicht mit der gebotenen Sorgfalt räumt, haftet im Regelfall zu einem Drittel.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 § 37 ;
Fundstellen
VerkMitt 1981, 75