OLG Oldenburg - Urteil vom 01.12.1992
12 U 33/92
Normen:
StVO § 3 Abs. 2a ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
r+s 1994, 93

Haftungsverteilung bei Kollision mit radfahrenden Kindern auf einer schmalen Wohnstraße

OLG Oldenburg, Urteil vom 01.12.1992 - Aktenzeichen 12 U 33/92

DRsp Nr. 1994/13090

Haftungsverteilung bei Kollision mit radfahrenden Kindern auf einer schmalen Wohnstraße

Ein PKW-Fahrer muss auf einer schmalen Wohnstraße hinter radfahrenden Kindern bleiben und, falls der diese überholen will, sie durch Hupzeichen warnen. Kommt es im Zuge eines Überholvorgangs zu einer Kollision mit einem der Kinder, so trägt er die volle Haftung.

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 2a ; StVG § 7 § 17 ;

Hinweise:

Der BGH hat die Revision der Bekl. durch Beschl. v. 26.10.1993 VI ZR 27/93 nicht angenommen.

Fundstellen
r+s 1994, 93