OLG München - Beschluß vom 16.07.1992
24 U 189/92
Normen:
BGB § 284 ; StVO § 10 § 28 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 1993, 230
OLGReport-München 1993, 3
VRS 84, 206

Haftungsverteilung bei Kollision mit Tieren einer Schafherde

OLG München, Beschluß vom 16.07.1992 - Aktenzeichen 24 U 189/92

DRsp Nr. 1994/12722

Haftungsverteilung bei Kollision mit Tieren einer Schafherde

»1. Ein Kraftfahrer muß sich auf das in ländlichen Gegenden übliche Viehtreiben einstellen. Angesichts einer in der Nähe der Fahrbahn sich bewegenden Viehherde darf er sein Vorrecht auf freie Durchfahrt nur mit der gebotenen Rücksichtnahme ausüben.2. Es kann eine grobe Verkehrswidrigkeit des Kraftfahrers darstellen, wenn er, obwohl eine größere Schafherde zum Überqueren der Straße ansetzt, seine zunächst auf 50 km/h reduzierte Fahrgeschwindigkeit (möglicherweise wegen eines missverstandenen Handzeichens des Schäfers) wieder erhöht und mit seinem Kraftfahrzeug mehrere von links über die Straße laufende Tiere erfasst. In einem solchen Falle kann bei der Haftungsabwägung nach § 254 BGB auch ein anscheinsbeweisliches Verschulden des Schäfers (§§ Abs. Satz 1, 10 ) ganz zurücktreten.«