OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.10.1996
14 U 203/95
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, 2 ; PflVG § 3 ; StVG § 7 § 17 § 18 ; StVO § 9 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DAR 1997, 26

Haftungsverteilung bei Kollision nach dem Rechtsabbiegen mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.1996 - Aktenzeichen 14 U 203/95

DRsp Nr. 1997/6046

Haftungsverteilung bei Kollision nach dem Rechtsabbiegen mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

1. Kollidieren ein Rechtsabbieger, der einen weiten Bogen beschreibt und nicht auf dem für ihn rechten Fahrstreifen nach der Kreuzung abbiegt, und ein entgegenkommender wartepflichtiger Linksabbieger ca. 15 m außerhalb des "Einmündungsvierecks" der sich kreuzenden Straßen, so haben beide Unfallbeteiligte den Schaden hälftig zu tragen.2. Dem Einmündungsviereck selbst kommt Bedeutung nur bei Vorfahrtsfällen nach § 8 StVO zu, nicht jedoch bei Abbiegefällen nach § 9 Abs. 4 StVO.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1, 2 ; PflVG § 3 ; StVG § 7 § 17 § 18 ; StVO § 9 Abs. 4 ;
Fundstellen
DAR 1997, 26