BGH - Urteil vom 18.11.1975
VI ZR 221/73
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 1 § 11 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Haftungsverteilung bei Kollision zweier entgegen kommender Fahrzeuge

BGH, Urteil vom 18.11.1975 - Aktenzeichen VI ZR 221/73

DRsp Nr. 2008/15078

Haftungsverteilung bei Kollision zweier entgegen kommender Fahrzeuge

Gerät ein PKW auf die Gegenfahrbahn, weil er einem die Vorfahrt verletzenden Kraftradfahrer ausweicht und kommt es dort zu einer Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, so handelt es sich nicht um ein unabwendbares Ereignis, da ein umsichtiger Kraftfahrer in Betracht ziehen muss, dass ein an einer Einmündung wartender Kraftradfahrer versuchen wird, sich rasch in eine Lücke von Fahrzeugkolonnen auf der Vorfahrtstraße hineinzudrängeln. Er trägt daher für Schäden des entgegenkommenden Fahrzeugs die volle Haftung.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 1 § 11 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Erstbeklagte befuhr am Abend des 18. Oktober 1969 mit seinem Pkw Mercedes 230, der bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war, die L 253, eine Kraftfahrzeugstraße, von D. in Richtung J. Es war dunkel, und in beiden Fahrtrichtungen herrschte lebhafter Verkehr.