Der Beklagte befuhr am 24. Oktober 1962 gegen 12.35 Uhr mit seinem Personenkraftwagen (Ford Taunus 17 M) in R. innerhalb der geschlossenen Ortschaft die etwa 8,5 m breite R.-Straße aus Richtung L. kommend in Richtung R., wobei er nach seinen eigenen Angaben eine Geschwindigkeit von 55 bis 60 km/h einhielt. Etwa 33,5 m hinter der Einmündung der von rechts kommenden Straße P. stieß er auf der Gegenfahrbahn, also auf der für ihn linken Straßenseite mit dem entgegenkommenden Personenkraftwagen des Klägers (Ford Taunus 12 i) zusammen. Dabei wurden beide Fahrzeuge beschädigt und der Kläger sowie seine in dem Wagen mitfahrende Ehefrau verletzt.
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