BGH - Urteil vom 22.04.1969
VI ZR 9/68
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
VersR 1969, 738
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Haftungsverteilung bei Kollision zweier entgegenkommender Fahrzeuge

BGH, Urteil vom 22.04.1969 - Aktenzeichen VI ZR 9/68

DRsp Nr. 1994/5879

Haftungsverteilung bei Kollision zweier entgegenkommender Fahrzeuge

Bei Abwägung der Haftung für einen Begegnungszusammenstoß kann die Betriebsgefahr des auf seiner Fahrbahnseite verbliebenen Kfz hinter dem Verschulden des entgegenkommenden Fahrers, der mit erheblicher Geschwindigkeit in die Gegenfahrbahn geraten ist, und der hierdurch erhöhten Betriebsgefahr seines Fahrzeugs völlig zurücktreten.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG § 7 § 17 ;

Tatbestand:

Der Beklagte befuhr am 24. Oktober 1962 gegen 12.35 Uhr mit seinem Personenkraftwagen (Ford Taunus 17 M) in R. innerhalb der geschlossenen Ortschaft die etwa 8,5 m breite R.-Straße aus Richtung L. kommend in Richtung R., wobei er nach seinen eigenen Angaben eine Geschwindigkeit von 55 bis 60 km/h einhielt. Etwa 33,5 m hinter der Einmündung der von rechts kommenden Straße P. stieß er auf der Gegenfahrbahn, also auf der für ihn linken Straßenseite mit dem entgegenkommenden Personenkraftwagen des Klägers (Ford Taunus 12 i) zusammen. Dabei wurden beide Fahrzeuge beschädigt und der Kläger sowie seine in dem Wagen mitfahrende Ehefrau verletzt.