BGH - Urteil vom 08.02.1966
VI ZR 181/64
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 12 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,

Haftungsverteilung bei Kollision zweier entgegenkommender Lastzüge an einer Engstelle

BGH, Urteil vom 08.02.1966 - Aktenzeichen VI ZR 181/64

DRsp Nr. 2008/15060

Haftungsverteilung bei Kollision zweier entgegenkommender Lastzüge an einer Engstelle

Kommt es an eine Engstelle mit eine Fahrbahnbreite von 4,92 m in einer leichten Kurve zu einer Kollision zweier Lastzüge, weil beide für die Straßenverhältnisse zu schnell gefahren sind (22 bzw. 28 km/h) und kommt hinzu, dass die Bremsanlage eines der Lastzüge fehlerhaft war, so ist eine Haftungsverteilung von 1/4 zu _ zu Lasten des Letzteren gerechtfertigt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 12 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Am 18. August 1960 kam es gegen 19.00 Uhr auf der Bundesstraße 49 innerhalb der Ortschaft K. zu einem Zusammenstoß zwischen dem aus Richtung W. kommenden Möbeltransportzug der Klägerin, der von dem Kraftfahrer Erich R. gesteuert wurde, und dem ihm entgegenkommenden Sattelschlepper des Beklagten, den dieser selbst steuerte. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt.

Der aus Motorwagen und Anhänger bestehende Lastzug der Klägerin war unbeladen, hatte eine Länge von 17 m und war 2,5 m breit. Der Sattelschlepper des Beklagten bestand aus einer fast neuen Zugmaschine und einen Sattelauflieger, der voll mit Bimssteinen beladen war. Er hatte eine Länge von 20 m und war ebenfalls 2,5 m breit.