Am 18. August 1960 kam es gegen 19.00 Uhr auf der Bundesstraße 49 innerhalb der Ortschaft K. zu einem Zusammenstoß zwischen dem aus Richtung W. kommenden Möbeltransportzug der Klägerin, der von dem Kraftfahrer Erich R. gesteuert wurde, und dem ihm entgegenkommenden Sattelschlepper des Beklagten, den dieser selbst steuerte. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt.
Der aus Motorwagen und Anhänger bestehende Lastzug der Klägerin war unbeladen, hatte eine Länge von 17 m und war 2,5 m breit. Der Sattelschlepper des Beklagten bestand aus einer fast neuen Zugmaschine und einen Sattelauflieger, der voll mit Bimssteinen beladen war. Er hatte eine Länge von 20 m und war ebenfalls 2,5 m breit.
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