LG Paderborn - Urteil vom 12.08.1993
5 S 136/93
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
SP 1994, 144
SP 1994, 144
SP 1994, 144
ZfS 1994, 6
ZfS 1994, 6
ZfS 1994, 6

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge an einer ampelgeregelten Kreuzung; Erhöhung der Betriebsgefahr durch Alkoholisierung des Fahrzeugführers

LG Paderborn, Urteil vom 12.08.1993 - Aktenzeichen 5 S 136/93

DRsp Nr. 1994/15232

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge an einer ampelgeregelten Kreuzung; Erhöhung der Betriebsgefahr durch Alkoholisierung des Fahrzeugführers

1. Kommt es an einer ampelgeregelten Kreuzung zu einer Kollision zweier sich kreuzender Fahrzeuge und lässt sich nicht feststellen, wer von den Unfallbeteiligten einen Rotlichtverstoß begangen hat, so richtet sich die Haftungsverteilung allein nach der Betriebsgefahr der Fahrzeuge.2. War einer der Fahrzeugführer alkoholisiert im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit, so erhöht sich ohne die Annahme eines Verschuldens dennoch die Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeugs, so dass von einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu seinen Lasten auszugehen ist.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen
SP 1994, 144
SP 1994, 144
SP 1994, 144
ZfS 1994, 6
ZfS 1994, 6
ZfS 1994, 6