BGH - Urteil vom 09.03.1971
VI ZR 137/69
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 13 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle,

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge an einer Kreuzung mit abknickender Vorfahrt

BGH, Urteil vom 09.03.1971 - Aktenzeichen VI ZR 137/69

DRsp Nr. 2008/15038

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge an einer Kreuzung mit abknickender Vorfahrt

»1. Der Fahrer, der dem Verlauf einer nach links abknickenden Vorfahrtstraße nicht folgt, sondern geradeaus weiterfährt, hat in dem gesamten Kreuzungsbereich die Vorfahrt gegenüber dem von rechts kommenden Verkehr.«2. Im Kollisionsfalle ist daher eine Haftungsverteilung von 1/5 zu 4/5 zu Lasten des von rechts kommenden Fahrzeugs gerechtfertigt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 13 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Halter einer Taxe Daimler-Benz 190 Dc. Sein Fahrer Wilhelm S. befuhr am 16. September 1967 gegen 20.40 Uhr mit diesem Fahrzeug die H.-Straße in H. von West nach Ost in Richtung auf die Kreuzung mit der O.-Straße - Straße "A." - O.-Straße. Zur gleichen Zeit fuhr der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen Ford 17 M aus der O.-Straße kommend in Richtung "A.". Die Taxe und der Wagen des Beklagten stießen etwa 3,20 m vor der Einmündung der H.-Straße in den Kreuzungsbereich zusammen. Die Taxe fuhr in die rechte Seite des Ford 17 M hinein. Das linke hintere Rad der Taxe hinterließ eine 3 m lange Bremsspur.