OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.06.2010
I-1 U 186/09
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 2 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 27.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 97/08

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einem öffentlichen Parklatz

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2010 - Aktenzeichen I-1 U 186/09

DRsp Nr. 2011/6135

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einem öffentlichen Parklatz

Kommt es auf einem öffentlichen Parkplatz zu einer Kollision zweier Fahrzeuge, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 angemessen, wenn eines der Fahrzeuge mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit unter Verletzung des Rechtsfahrgebots auf das Parkplatzgelände aufgefahren ist und das andere Fahrzeug die Kollision hätte vermeiden können, wenn es die gebotene Schrittgeschwindigkeit eingehalten hätte. (Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einem öffentlichen Parkplatz) Kommt es auf einem öffentlichen Parkplatz zu einer Kollision zweier Fahrzeuge, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 angemessen, wenn eines der Fahrzeuge mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit unter Verletzung des Rechtsfahrgebots auf das Parkplatzgelände aufgefahren ist und das andere Fahrzeug die Kollision hätte vermeiden können, wenn es die gebotene Schrittgeschwindigkeit eingehalten hätte.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 27. August 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an

die Firma XXX, XXXstraße, XXX 902,97 €,