Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 27. August 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an
die Firma XXX, XXXstraße, XXX 902,97 €,
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