OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.06.2010
I-1 U 240/09
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 11 Abs. 3; StVO § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 20.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 411/08

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einem öffentlichen Parkplatz

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2010 - Aktenzeichen I-1 U 240/09

DRsp Nr. 2011/6136

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einem öffentlichen Parkplatz

1. Auf einem allgemein zugänglichen Parkplatzgelände gilt die Grundregel "rechts vor links", wenn angelegte Fahrspuren eindeutigen Straßencharakter haben. Jedoch kann ein danach vorfahrtberechtigter Fahrzeugführer nicht ohne Einschränkung auf die Beachtung seines Vorrechtes durch andere Verkehrsteilnehmer vertrauen. 2. Kommt es zu einer Kollision zweier Fahrzeuge, weil eines von ihnen die Vorfahrtregel "rechts vor links" missachtet und im Übrigen mit überhöhter Geschwindigkeit der Ausfahrt des Parkplatzgeländes zustrebt, so ist eine Haftungsverteilung von 80 : 20 zu dessen Lasten angemessen. Der Mithaftungsanteil des an sich vorfahrtberechtigten Fahrzeugs rechtfertigt sich daraus, dass der Fahrzeugführer mit einer Missachtung des Vorrangs am Unfallort rechnen musste. (Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einem öffentlichen Parkplatz) 1. Auf einem allgemein zugänglichen Parkplatzgelände gilt die Grundregel "rechts vor links", wenn angelegte Fahrspuren eindeutigen Straßencharakter haben. Jedoch kann ein danach vorfahrtberechtigter Fahrzeugführer nicht ohne Einschränkung auf die Beachtung seines Vorrechtes durch andere Verkehrsteilnehmer vertrauen.