OLG Hamm - Urteil vom 06.10.1993
13 U 91/93
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 S. 2 ; StVO § 1 § 8 § 10 ;
Fundstellen:
SP 1994, 177
r+s 1994, 52

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einem Parkplatz

OLG Hamm, Urteil vom 06.10.1993 - Aktenzeichen 13 U 91/93

DRsp Nr. 1995/3904

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einem Parkplatz

1. Die Vorfahrtsregel "rechts vor links" gilt auch auf den Fahrbahnen eines der Allgemeinheit offenstehenden Parkplatzes, jedenfalls dann, wenn die Führung der Fahrbahnen der Beschaffenheit von Straßen entspricht.2. Die Zufahrt zu den Parkboxen ist im Verhältnis zum "Hauptweg" nicht als anderer Straßenteil im Sinne des § 10 StVO anzusehen, wenn sie sich von der Ausgestaltung her nicht augenfällig vom "Hauptweg" abhebt.3. Der aus der Parkboxenzufahrt kommende Vorfahrtsberechtigte hat sich sorgfältig zu vergewissern, ob sein Vorfahrtsrecht auch beachtet wird. Verstößt er hiergegen, ist eine Mithaftung in Höhe von 1/3 gerechtfertigt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 S. 2 ; StVO § 1 § 8 § 10 ;
Fundstellen
SP 1994, 177
r+s 1994, 52