OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.03.2010
I-1 U 156/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 2; StVO § 1; StVO § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 10.08.2009

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einem Parkplatz

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2010 - Aktenzeichen I-1 U 156/09

DRsp Nr. 2012/15827

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einem Parkplatz

1. Privat- oder Firmenparkplätze, die ausdrücklich oder stillschweigend für Jedermann zugelassen sind und tatsächlich so genutzt werden, sind öffentlich i.S. des Straßenverkehrsrechts. 2. Auf öffentlichen Parkplätzen obliegen jedem Kraftfahrer wegen der ständig zu erwartenden Ein- und Ausparkvorgänge hohe Sorgfalts- und Rücksichtspflichten. 3. Kommt es zu einer Kollision zweier Fahrzeuge, die dadurch hätte vermieden werden können, dass eines dieser Fahrzeuge in Einhaltung des Rechtsfahrgebotes in einem großen Linksbogen um eine Reihe abgestellter Fahrzeuge gefahren wäre, so ist von einer Haftungsverteilung von 75 : 25 zu seinen Lasten auszugehen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 10. August 2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der

4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.231,61 € sowie Schmerzensgeld in Höhe von 2.125,-- € nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2007 zu zahlen.