Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 10. August 2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der
4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.231,61 € sowie Schmerzensgeld in Höhe von 2.125,-- € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2007 zu zahlen.
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