OLG Celle - Urteil vom 21.04.1975
5 U 133/74
Normen:
StVO § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VersR 1976, 151

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Begegnungsverkehr an einer Engstelle

OLG Celle, Urteil vom 21.04.1975 - Aktenzeichen 5 U 133/74

DRsp Nr. 1994/8540

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Begegnungsverkehr an einer Engstelle

1. Ist die Fahrbahn an unübersichtlicher Stelle so schmal, dass zwei entgegenkommende Fahrzeuge nicht aneinander vorbeifahren können, so muss jeder Fahrer auf Hälfte der Sicht fahren, d.h. er muss so langsam fahren, dass er innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke anhalten kann. Notfalls müssen beide Fahrer vorsichtig auf den Fahrbahnrand ausweichen.2. Kommt es zu einer Kollision im Begegnungsverkehr an einer solchen Engstelle, so trifft denjenigen Fahrer die alleinige Haftung, der sich der Engstelle mit überhöhter Geschwindigkeit genähert und beim Ausweichen die Gewalt über sein Fahrzeug verloren hat.

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 1 ;

Hinweise:

B. So auch OLG Hamm v. 04.11.1974, VersR 1976, 738.

Fundstellen
VersR 1976, 151