OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.07.2014
I-1 U 152/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5 S. 1; StVO § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 23.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen O 112/12

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Zuge des Einscherens im Reißverschlussverfahren

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2014 - Aktenzeichen I-1 U 152/13

DRsp Nr. 2014/17540

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Zuge des Einscherens im Reißverschlussverfahren

1. Auch in einer sog. Reißverschlusssituation (§ 7 Abs. 4 StVO) gilt die Vorschrift des § 7 Abs. 5 S.1 StVO, wonach der Fahrstreifen nur gewechselt werden darf, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. 2. Dies gilt auch im Verhältnis zu einem verkehrsbedingt an einer Lichtzeichenanlage haltenden Fahrzeugführer. 2. Kommt es zu einer Kollision im Zuge einer sog. Reißverschlusssituation, so trifft beide beteiligte Fahrzeuge ein Mithaftungsanteil von 50 %. Dies rechtfertigt sich für das einscherende Fahrzeuge daraus, dass es angesichts der Regelung des § 7 Abs. 5 S. 1 StVO nicht darauf vertrauen darf, dass ihm der Spurwechsel ermöglicht wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.08.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5 S. 1; StVO § 7 Abs. 4;

Tatbestand