Auf die Berufung der Beklagten vom 26.10.2018 wird das Endurteil des LG München II vom 08.10.2019 (Az.
Die Beklagten zahlen als Gesamtschuldner an den Kläger 1.633,22 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.10.2017 sowie weitere 255,85 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.05.2018.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
2.Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und die Beklagten samtverbindlich 1/3.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
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