OLG München - Endurteil vom 10.05.2019
10 U 3765/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 08.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1567/18

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Zuge eines Wendemänovers

OLG München, Endurteil vom 10.05.2019 - Aktenzeichen 10 U 3765/18

DRsp Nr. 2019/8001

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Zuge eines Wendemänovers

Kommt es zu einer Kollision zweier Fahrzeuge im Zuge eines Wendemanövers mit anschließendem Rückwärtsfahren und einem Spurwechsel, so trifft das diese Manöver ausführende Fahrzeug den Haftungsanteil von 2/3, wenn der Fahrer des anderen Fahrzeugs das Manöver erkannt und entgegen § 1 Abs. 2 StVO nicht hinreichend Rücksicht genommen hat.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten vom 26.10.2018 wird das Endurteil des LG München II vom 08.10.2019 (Az. 6 O 1567/18) in Nr. 1 - unter Klageabweisung im Übrigen - wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagten zahlen als Gesamtschuldner an den Kläger 1.633,22 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.10.2017 sowie weitere 255,85 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.05.2018.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und die Beklagten samtverbindlich 1/3.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2;

Entscheidungsgründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.