Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge in einem Parkhaus
AG Osnabrück, Urteil vom 18.03.1993 - Aktenzeichen 6 C 629/92
DRsp Nr. 1994/15882
Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge in einem Parkhaus
In Parkhäusern gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, die Vorfahrtsregelung rechts vor links ist daher nicht anzuwenden. Bei Kollision zwischen den Benutzern zweier Parkdecks haften die Unfallgegner je zu 50 %, auch wenn einer der Beteiligten von rechts kommt.