AG Osnabrück - Urteil vom 18.03.1993
6 C 629/92
Normen:
BGB § 823 § 254 ; StVO § 1 ;
Fundstellen:
DAR 1993, 303
DAR 1993, 303

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge in einem Parkhaus

AG Osnabrück, Urteil vom 18.03.1993 - Aktenzeichen 6 C 629/92

DRsp Nr. 1994/15882

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge in einem Parkhaus

In Parkhäusern gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, die Vorfahrtsregelung rechts vor links ist daher nicht anzuwenden. Bei Kollision zwischen den Benutzern zweier Parkdecks haften die Unfallgegner je zu 50 %, auch wenn einer der Beteiligten von rechts kommt.

Normenkette:

BGB § 823 § 254 ; StVO § 1 ;
Fundstellen
DAR 1993, 303
DAR 1993, 303